Chillventa | Risikobeurteilung von Kälteanlagen
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  • Event: Specialist forums
  • Stream: Applications & Education & Regulation
  • Topic: Applications & Education & Regulations

Risikobeurteilung von Kälteanlagen

Aufgrund des zunehmenden Einsatzes brennbarer Kältemittel wird es wichtiger, die Risiken bei der Errichtung und dem Betrieb von Kälteanlagen zu bewerten. Der Vortrag geht auf die rechtlichen Grundlagen und die Umsetzung einer Risikobeurteilung sowie Fragen des Ex-Schutzes ein.

Description

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Speaker

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When & Where

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Wed, 09.10.2024, 13:00 – 13:20

place

Hall 8 / 8-516

Details

Format: Lecture

Language: German

Description

Aufgrund der Kältemitteldiskussion werden in Zukunft im zunehmenden Maße Kältemittel Verwendung finden, die entweder brennbar oder toxisch oder beides sind. Kohlenstoffdioxid (CO2 – R744) zeichnet sich durch hohe Drucklagen aus und bedarf aus diesem Grunde einer genauen Risikobeurteilung.
Wenn in der Vergangenheit die Risikobeurteilung beim Errichter, also beim Fachbetrieb, eher selten stattgefunden hat, ist diese spätestens mit der zunehmenden Brennbarkeit der Kältemittel erforderlich. Die Risikobeurteilung ist die Voraussetzung für den Arbeitgeber, eine Gefährdungsanalyse durchführen zu können. Nur wenn die Restrisiken bekannt sind, können Maßnahmen zum Schutz der Arbeitgeber getroffen werden.
Gemäß Produktsicherheitsgesetz darf ein Produkt (Kälteanlage) nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Sicherheit und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet ist.
Der Konstrukteur einer Maschine ist bereits aufgefordert, die Risiken zu bewerten und wenn möglich durch konstruktive Maßnahmen die Risiken zu minimieren oder besser ganz auszuschließen.
Vor diesem Hintergrund wird die Methodik einer Risikobeurteilung beschrieben.
Die Maschinenrichtlinie EU RL 2006/42 findet auch auf Kälteanlagen Anwendung. In § 1 der Maschinenrichtlinie wird geklärt, was unter einer Maschine und einer unvollständigen Maschine zu verstehen ist. 
Damit ist eine Kompaktanlage, zum Beispiel ein Flüssigkeitskühler, eine Maschine, weil lediglich Energie- und Antriebsquellen fehlen – in diesem Falle Strom und Wasser oder Sole. Eine unvollständige Maschine wäre zum Beispiel ein Verflüssigersatz. Es werden ein Verdampfer und die verbindenden Kältemittelleitungen benötigt. 
Weiter heißt es in der Maschinenrichtlinie: Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird. Es müssen insbesondere die Grenzen der Maschine festgelegt und die bestimmungsgemäße Verwendung und jede vorhersehbare Fehlanwendung definiert werden. Die davon ausgehenden Gefährdungen sind in einer Gefährdungsanalyse zu ermitteln. Die Risiken sind unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zu bewerten. Das ist ein iteratives Verfahren, denn mit der Beseitigung eines Risikos kann ein neues Risiko entstanden sein. Insofern muss immer wieder überprüft werden, ob mit einer Schutzmaßnahme die Gefährdung ausgeschlossen ist.
 
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